Ersthelfer im Betrieb: Anzahl, Pflicht und Ausbildung nach DGUV
Anzahl der Ersthelfer: Was schreibt die DGUV vor?
Wie viele Ersthelfer ein Betrieb vorhalten muss, hängt von zwei Faktoren ab: der Zahl der anwesenden Beschäftigten und der Art des Betriebs. Die DGUV Vorschrift 1 (§26) und die konkretisierende DGUV Regel 100-001 unterscheiden dabei klar zwischen Verwaltungsbetrieben und anderen Betriebsarten.| Betriebsart | Beschäftigte | Mindestanzahl Ersthelfer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Alle Betriebe | 2 bis 20 | 1 Ersthelfer | §10 ArbSchG, DGUV Vorschrift 1 §26 |
| Verwaltung / Büro / Handel | ab 21 | 5 % der anwesenden Versicherten, mind. 1 | §10 ArbSchG, DGUV Regel 100-001 |
| Sonstige Betriebe (Handwerk, Produktion, Logistik) | ab 21 | 10 % der anwesenden Versicherten, mind. 1 | §10 ArbSchG, DGUV Regel 100-001 |
| Baustellen | ab 21 | 10 %, mind. 1 pro Arbeitsgruppe | DGUV Regel 101-004 |
| Kindertageseinrichtungen | pro Gruppe | 1 Ersthelfer je Gruppe | DGUV Vorschrift 1 §26 |
Gesetzliche Grundlage: §10 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1
Die Pflicht zur Bestellung von Ersthelfern ergibt sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz: §10 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet jeden Arbeitgeber, Maßnahmen zur Ersten Hilfe zu treffen und dafür ausreichend Beschaeftigte zu benennen und auszubilden. Die Pflicht gilt ab dem ersten Beschäftigten — eine Mindestbetriebsgröße gibt es nicht.Die genauen Quoten (5 % bzw. 10 %) konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 in §26 sowie die DGUV Regel 100-001 (Grundsätze der Prävention). Diese Regelwerke sind für alle Mitgliedsunternehmen der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich. Zuständig für die Kontrolle ist die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Neben der Erste-Hilfe-Pflicht müssen Arbeitgeber auch sicherstellen, dass geeignete Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitstehen: Verbändkästen nach DIN 13157 (bis 50 Beschäftigte) oder DIN 13169 (über 50 Beschäftigte), Notrufnummern und — ab bestimmten Betriebsgrößen — ein Erste-Hilfe-Raum. Ergänzend zur Ersthelfer-Pflicht sind ein Brandschutzbeauftragter und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgeschrieben, sobald die jeweiligen Schwellenwerte erreicht sind.
Ersthelfer-Ausbildung: Dauer, Kosten und Auffrischung
Ersthelfer müssen eine anerkannte Ausbildung absolvieren — und diese regelmäßig auffrischen. Die Anforderungen sind bundeseinheitlich geregelt. Erstausbildung: Der Erste-Hilfe-Lehrgang umfasst 9 Unterrichtseinheiten (je 45 Minuten) und wird in der Regel an einem Tag absolviert. Inhalte: Notfallmanagement, Wiederbelebung (HLW), Wundversorgung, Schock, Frakturen, Verbrennungen und weitere Notfallsituationen. Auffrischung: Alle 2 Jahre ist ein Erste-Hilfe-Training (ebenfalls 9 Unterrichtseinheiten) Pflicht, um die Qualifikation als betrieblicher Ersthelfer zu erhalten. Kosten: Die Lehrgangskosten übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse direkt über Pauschalen mit den Ausbildungsorganisationen. Für Unternehmen und Teilnehmer entstehen dabei keine Kurskosten. Der Arbeitgeber trägt lediglich Reisekosten und die Lohnfortzahlung während der Schulungszeit. Anerkannte Ausbildungsorganisationen:- Deutsches Rotes Kreuz (DRK)
- Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)
- Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
- Malteser Hilfsdienst
- Johanniter-Unfall-Hilfe
Die Erste-Hilfe-Pflicht ergänzt die allgemeine Gefährdungsbeurteilung: Wer seine Arbeitsplätze systematisch bewertet, erkennt, wie viele Ersthelfer wo gebraucht werden.
Praxistipps für Arbeitgeber
- Puffer einplanen: Bestellen Sie mehr Ersthelfer als das gesetzliche Minimum. Bei Urlaub oder Krankheit eines Ersthelfers darf die Quote nicht unterschritten werden.
- Ausbildungskalender führen: Tragen Sie alle Auffrischungstermine (alle 2 Jahre) zentral ein. Eine versäumte Auffrischung macht die Qualifikation ungültig.
- Kostenlos schulen lassen: Melden Sie Ihre Mitarbeiter direkt bei DRK, ASB, Malteser oder Johanniter an. Die BG erstattet die Kurskosten — fragen Sie ggf. bei Ihrer Berufsgenossenschaft nach dem Antragsverfahren.
- Schichtbetrieb beachten: Die Mindestquote gilt pro Schicht, nicht nur insgesamt. In einem 3-Schicht-Betrieb mit je 30 Personen brauchen Sie in jeder Schicht die vorgeschriebene Anzahl Ersthelfer.
- Aushänge aktuell halten: Name und Kontaktdaten der Ersthelfer müssen sichtbar ausgeschängt sein, damit Beschäftigte im Notfall sofort wissen, an wen sie sich wenden.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Das hängt von Betriebsart und Beschäftigtenzahl ab. Bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten genügt 1 Ersthelfer. Ab 21 Beschäftigten sind es mindestens 5 % in Verwaltung und Handel bzw. 10 % in allen übrigen Betrieben — bezogen auf die jeweils anwesenden Versicherten. Rechtsgrundlage: §10 ArbSchG in Verbindung mit DGUV Vorschrift 1 §26.
Wer schreibt die Anzahl der Ersthelfer vor?
Die Pflicht ergibt sich aus §10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Die konkreten Quoten (5 % bzw. 10 %) regeln die DGUV Vorschrift 1 (§26) und die DGUV Regel 100-001. Zuständig für Kontrolle und Beratung ist die jeweilige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse des Unternehmens.
Wie lange ist die Ersthelfer-Ausbildung gültig?
Die Qualifikation als betrieblicher Ersthelfer ist 2 Jahre gültig. Danach muss eine Auffrischung (Erste-Hilfe-Training, 9 Unterrichtseinheiten) absolviert werden. Wird die Frist versäumt, erlischt die Qualifikation und eine vollständige Neuausbildung ist erforderlich.
Was kostet eine Ersthelfer-Ausbildung?
Für Unternehmen entstehen keine Kurskosten: Die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt die Lehrgangskosten direkt über Pauschalen mit den Ausbildungsorganisationen (DRK, ASB, Malteser, Johanniter, DLRG). Der Arbeitgeber zahlt lediglich Reisekosten und die Lohnfortzahlung während der Schulung.
Müssen Ersthelfer freigestellt werden?
Ja. Arbeitnehmer, die als Ersthelfer tätig sind, müssen für Ausbildung, Auffrischung und den tatsächlichen Erste-Hilfe-Einsatz bezahlt freigestellt werden. Die Lohnfortzahlungspflicht ergibt sich aus §10 ArbSchG. Ersthelfer dürfen wegen ihrer Tätigkeit keine Nachteile erleiden.
Was passiert, wenn kein Ersthelfer im Betrieb vorhanden ist?
Das Fehlen von Ersthelfern ist eine Ordnungswidrigkeit nach §25 ArbSchG und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Berufsgenossenschaften. Schwerwiegender ist die zivilrechtliche Haftung bei einem Unfall, wenn die Schutzpflicht nachweislich nicht erfüllt war.
Gilt die Ersthelfer-Pflicht auch für Kleinst- und Minibetriebe?
Ja. §10 ArbSchG kennt keine Mindestgröße. Schon ab dem ersten Beschäftigten ist der Arbeitgeber verpflichtet, Erste-Hilfe-Maßnahmen sicherzustellen. Bei 2 bis 20 anwesenden Personen genügt 1 ausgebildeter Ersthelfer — das kann auch der Unternehmer selbst sein, sofern er die Ausbildung absolviert hat.